Allgemeine Geschäftsbedingungen der BayWa Obst GmbH & Co. KG (Stand 12.2022)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der BayWa Obst GmbH & Co. KG („Unternehmen“) gelten für alle Verkäufe von Obst im Zusammenhang mit einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Definitionen. Erfüllungsort ist bei Verkauf der Ware aus einer Schiffsladung der Seehafenplatz, bei Verkauf ab Lager der Ort, an dem sich das Lager befindet, bei Streckengeschäften der Lieferort.
Bestimmungsort ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, der Ort an dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
2. Preis und -erhöhung. Die Preise verstehen sich gemäß vereinbarter Maßeinheit, EG-verzollt, frei ab Schuppen, Seehafenplatz, Lagerort oder frachtfrei Bestimmungsort, wie
angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Geschäften im EU-Verkehr nicht in den
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
3. Erfüllung. Die Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtung tritt mit Übergabe der Ware während der Löschung ein. Nicht abgenommene Partien lagern unmittelbar nach Löschende auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei Verkäufen anderer Produkte ab Seehafen und/oder anderem Lager hat die Übergabe innerhalb von drei Tagen nach Verkaufsdatum oder frühestem Verfügungstermin zu erfolgen. Bei Streckengeschäften ist der Kunde verpflichtet, die Ware bei der ersten Bestimmungsstation des Transportmittels abzunehmen. Bei Überschreitung der Abnahmefrist lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dem Unternehmen bleiben die Rechte aus 5.1. und 5.2. COFREUROP.
4. Höhere Gewalt; Selbstbelieferungsvorbehalt. Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien usw.), entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
5. Exportkontrolle. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.
6. Gefahrtragung. Alle Gefahren während des Transportes zwischen Erfüllungs- und Bestimmungsort trägt der Kunde.
7. Gewicht. Maßgebend ist das Gewicht am Erfüllungsort. Der handelsübliche Reiseschwund geht zu Lasten des Kunden.
8. Mängelrügen. Etwaige Mängelrügen sind unverzüglich vorzunehmen, jedenfalls für
- Ware der Klasse I innerhalb von 6 Stunden und
- Ware der Klasse II innerhalb von 8 Stunden nach Übergabe.
Transportmängel sind dem Frachtführer zu melden und auf den Lieferpapieren zu vermerken. Transportmängel sind zudem dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Hat der Kunde die Ware nach Besichtigung akzeptiert, ist jede Rüge ausgeschlossen.
9. Verpackungen/Transportmittel. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmens-Betrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten.
10. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
11. Umsatzsteuerfreie Lieferung. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an das Unternehmen hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
12. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
13. Abtretung und Aufrechnung. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.
Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
14. Information zum Datenschutz. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist BayWa Obst GmbH & Co. KG, Raiffeisenstr. 24, 88079 Kressbronn, Tel.: , E-Mail: info1@baywa.de. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO).
Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.baywa-obst.de/datenschutz bereitgehalten.
15. Eigentumsvorbehalt.
15.1. Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für das Unternehmen auf.
15.2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
15.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
15.4. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
15.5. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
15.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
15.7. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
16. Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte des Unternehmens ihren Sitz hat.
17. COFREUROP. Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gelten die Bedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr (COFREUROP), jeweils in der aktuellen Fassung mit Ausnahme der Artikel 3.2., 4.1.1., 4.1.2., 4.1.3., 4.3.4., 4.4.5., 6.2.2.1., 6.2.3.1., 6.2.3.2., 6.2.3.4. und 8 COFREUROP. Bei sich widersprechenden Bestimmungen gehen diese Geschäftsbedingungen den Bestimmungen der COFREUROP vor.
Stand: 12.2022